RS OGH 1958/10/31 3Ob422/58, 3Ob127/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1958
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Norm

EO §370 E
EO §374
GBG §85 Abs3

Rechtssatz

Die Bewilligung einer Sicherungsexekution setzt einen ausdrücklichen Antrag, die Exekution zur Sicherstellung zu bewilligen, voraus. Ist aber ein Antrag gestellt, liegen die Voraussetzungen vor und hat sich der betreibende Gläubiger nur im zulässigen Exekutionsmittel vergriffen, so ist die Exekution zur Sicherstellung mit dem richtigen Exekutionsmittel (zB statt zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch Einverleibung eines Pfandrechts Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandreches) zu bewilligen und das Mehrbegehren abzuweisen. Hiebei kann die Frage, ob der Antrag auf Einverleibung eines Pfandrechtes auch den Antrag auf Vormerkung des Pfandrechtes umfaßt, für das Exekutionsverfahren unerörtert bleiben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 422/58
    Entscheidungstext OGH 31.10.1958 3 Ob 422/58
    RZ 1959,36
  • 3 Ob 127/12s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 127/12s
    Auch; Veröff: SZ 2012/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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