Norm
EO §370 ERechtssatz
Die Bewilligung einer Sicherungsexekution setzt einen ausdrücklichen Antrag, die Exekution zur Sicherstellung zu bewilligen, voraus. Ist aber ein Antrag gestellt, liegen die Voraussetzungen vor und hat sich der betreibende Gläubiger nur im zulässigen Exekutionsmittel vergriffen, so ist die Exekution zur Sicherstellung mit dem richtigen Exekutionsmittel (zB statt zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch Einverleibung eines Pfandrechts Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandreches) zu bewilligen und das Mehrbegehren abzuweisen. Hiebei kann die Frage, ob der Antrag auf Einverleibung eines Pfandrechtes auch den Antrag auf Vormerkung des Pfandrechtes umfaßt, für das Exekutionsverfahren unerörtert bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004712Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015