Norm
ZPO §228 GRechtssatz
Die Rechtskraft eines Urteiles, das eine Feststellungsklage wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 228 ZPO - hier: Möglichkeit der Leistungsklage - abgewiesen hat, steht der neuerlichen Geltendmachung dieses Anspruches im Wege eines Zwischenfeststellungsantrages nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039143Dokumentnummer
JJR_19581105_OGH0002_0050OB00230_5800000_002