Norm
VersVG §158fRechtssatz
Nach § 158 f VersVG geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer, nicht eine Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf den Versicherer über. Der Versicherer kann gemäß § 158 f VersVG nur gegen den Versicherungsnehmer, nicht auch gegen den Schädiger, Regreß nehmen, es sei denn, daß der Schädiger ein berechtigter Fahrer, demnach mitversichert, war und der Versicherer daher auch für ihn die Leistung bewirkt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0080684Dokumentnummer
JJR_19581107_OGH0002_0030OB00451_5800000_001