RS OGH 1958/11/7 3Ob407/58, 3Ob408/57, 6Ob214/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1958
beobachten
merken

Norm

HGB §146 Abs2
UGB §146 Abs2

Rechtssatz

Bestellung eines Liquidators durch das Gericht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 407/58
    Entscheidungstext OGH 07.11.1958 3 Ob 407/58
    Veröff: SZ 31/133
  • 3 Ob 408/57
    Entscheidungstext OGH 07.11.1958 3 Ob 408/57
  • 6 Ob 214/17i
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 214/17i
    Vgl; Beisatz: Wer vom Gericht nach § 146 Abs 2 UGB als Liquidator zu bestellen ist, ist eine Ermessensfrage. Ein Recht, vom Gericht als Liquidator bestellt zu werden, haben auch die Gesellschafter nicht. (T1)
    Beisatz: Die Heranziehung der Gesellschafter selbst als Liquidatoren wird immer nur dann am Platz sein, wenn zwischen den Gesellschaftern Einigkeit besteht; im Fall von Streitigkeiten dagegen wird immer ein Liquidator vorzuziehen sein, der den einander bekämpfenden Gesellschaftergruppen fernsteht und von ihren Interessen unbeeinflusst ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0062298

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten