Vgl; Beisatz: Wer vom Gericht nach § 146 Abs 2 UGB als Liquidator zu bestellen ist, ist eine Ermessensfrage. Ein Recht, vom Gericht als Liquidator bestellt zu werden, haben auch die Gesellschafter nicht. (T1) Beisatz: Die Heranziehung der Gesellschafter selbst als Liquidatoren wird immer nur dann am Platz sein, wenn zwischen den Gesellschaftern Einigkeit besteht; im Fall von Streitigkeiten dagegen wird immer ein Liquidator vorzuziehen sein, der den einander bekämpfenden Gesellschaftergruppen fernsteht und von ihren Interessen unbeeinflusst ist. (T2)