TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/22 2000/10/0110

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Veröffentlicht am 22.04.2002
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Index

L57108 Sport Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs3;
SportG Vlbg 1972 §6 Abs4;
SportG Vlbg 1972 §6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Sch in Mittelberg, vertreten durch Dr. Summer, Dr. Schertler & Mag. Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. Mai 2000, Zl. Ivb-1001-3-4/1998, betreffend Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges gemäß § 6 des Vorarlberger Sportgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges der Marke Skidoo S gemäß § 6 des Vorarlberger Sportgesetzes entsprechend dem beiliegenden Lageplan, auf welchem eine Fahrtroute vom Tal aus gesehen linksseitig der Trasse des Schleppliftes M. am Rand der Schipiste ohne Querung der Lifttrasse und eine andere Route rechtsseitig der Schlepplifttrasse eingetragen ist. Die zweite Route quert im oberen Bereich die Lifttrasse und mündet in die linksseitige Fahrtroute ein. Da die Zufahrtstraße zu seinem auf einer Anhöhe oberhalb der Talstation des Schleppliftes gelegenen Wohnhaus im Winter auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages mit der Schiliftgesellschaft M. nicht geräumt werden dürfe, benötige er für den Transport von Lebensmitteln und anderen Gegenständen die beantragte Bewilligung.

Mit Bescheid vom 8. Jänner 1998 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz nach Einholung eines seilbahntechnischen Gutachtens, nach welchem die Kreuzungsstelle der zweiten Fahrtroute mit der Trasse des Schleppliftes vom Standort des Maschinisten nicht einsehbar sei und dadurch eine nicht zu vermeidende Gefahr für die Schleppliftbenützer bestehe, die beantragte Bewilligung gemäß § 6 Abs. 3 und 5 des Sportgesetzes unter folgenden Auflagen:

"1. Das Schneegeländefahrzeug darf ausschließlich auf der dem beiliegenden Lageplan im Maßstab 1:2000, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, eingetragenen Fahrtroute eingesetzt werden.

2. Das Schneegeländefahrzeug darf grundsätzlich nur bei ausreichender Schneelage und nur im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr in Betrieb genommen werden. Außerhalb dieses Zeitraumes darf das Schneegeländefahrzeug nur in Fällen unbedingter Notwendigkeit verwendet werden.

3. Während der Betriebszeiten des Schiliftes M. darf das Schneegeländefahrzeug nur bei unbedingter Notwendigkeit eingesetzt werden. Hiebei ist auf Schifahrer, Rodler und Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen.

4. Bei der unbedingt erforderlichen Verwendung des Schneegeländefahrzeuges bei geöffneter Schipiste ist eine orangeblinkende Rundumleuchte auf dem Schneegeländefahrzeug zu verwenden. Bei Sichtbehinderung durch Dunkelheit, Schneetreiben oder Nebel sind zusätzlich die Front- und Heckbeleuchtung des Fahrzeuges einzuschalten. Beim Befahren unübersichtlicher Geländestellen (Kuppen etc.) ist zusätzlich zur Rundumleuchte ein akustisches Warnsignal abzugeben.

5. Sollten mit dem Schneegeländefahrzeug irgendwelche Geräte (z.B. Anhängerschlitten etc.) gezogen werden, so müssen diese durch eine Kette oder ein Seil zusätzlich zur Anhängerkupplung gesichert sein.

6. Als Lenker des Schneegeländefahrzeuges darf nur eine volljährige, verlässliche Person, die die für das sichere Lenken des Fahrzeuges notwendigen Kenntnisse besitzt, verwendet werden.

7. Vor dem Befahren von fremden Grundstücken mit dem Schneegeländefahrzeug ist die hiefür erforderliche privatrechtliche Zustimmung der betroffenen Grundstücksbesitzer einzuholen.

8. Vor der Verwendung des Schneegeländefahrzeuges ist für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von ATS 20 Mio. abzuschließen. Eine Kopie der Versicherungspolizze ist der Behörde vorzulegen.

9. Eine Kopie dieses Bewilligungsbescheides ist beim Betrieb des Fahrzeuges mitzuführen und auf Verlangen einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.

10. Die Bewilligung zur Benützung des Schneegeländefahrzeuges wird auf jederzeitigen Widerruf, längstens bis 31.5.2008 erteilt."

Auf Anregung des Betreibers des Schleppliftes änderte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 23. November 1998 den Bescheid vom 8. Jänner 1998 gemäß § 68 Abs. 3 AVG dahingehend ab, dass der Spruchpunkt I/1 des Bescheides vom 8. Jänner 1998 wie folgt zu lauten habe:

"Für die Fahrtroute des Schneegeländefahrzeuges gilt der im Lageplan M 1:2000 eingetragene obere Teil. Für den unteren Teil hat die Zufahrt zum Anwesen der Familie S. bei in Betrieb befindlicher Schleppliftanlage entweder

a) linksseitig der Schlepplifttrasse am Rand der Schipiste laut Lageplan M 1:2000 ohne Querung der Lifttrasse, oder

b) im von der Talstation aus einsehbaren Bereich einige Meter oberhalb der Talstation die Lifttrasse querend und in die Trasse laut a) einmündend zu erfolgen, jeweils unter besonderer Rücksichtnahme auf Schifahrer, Rodler und Fußgänger."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde holte ein weiteres seilbahntechnisches Gutachten ein, in welchem der Amtssachverständige zum Ergebnis gelangte, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen auf der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 8. Jänner 1998 genehmigten Fahrtroute unbedingt gegeben sei, da diese vom Standort des Maschinisten aus nicht eingesehen werden könne. Als Maßnahmen zur Hintanhaltung dieser Gefahren wären einerseits die Errichtung von Schranken beiderseits der Kreuzungsstelle, wobei die Öffnung der Schranken automatisch einen Abstellbefehl der Schleppliftanlage zu bewirken hätte, sowie andererseits die Überwachung der Kreuzungsstelle mittels einer Video-Farbmonitor-Beobachtungsanlage notwendig. Die Kosten dieser Maßnahmen wären jedoch beträchtlich und würden nicht im Verhältnis zur "Kreuzungshäufigkeit" stehen. Bei Kreuzung der Schlepplifttrasse 78 Meter oberhalb der Talstation könnte hingegen die Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen ausgeschlossen werden. Dabei hätte die Kreuzung der Schlepptrasse an der gekennzeichneten Stelle zu erfolgen und wäre bei Annähern des Schneegeländefahrzeuges die Schleppliftanlage für die Dauer des Kreuzungsvorganges zu stoppen. Diese Maßnahmen würden faktisch keinen finanziellen Aufwand erfordern und brächten ein Maximum an Sicherheit.

Mit Eingabe vom 20. August 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung für die Verwendung des Schneegeländefahrzeuges auf weiteren Fahrtrouten und regte gleichzeitig die Aussetzung des anhängigen Berufungsverfahrens an. Hinsichtlich der rechts der Lifttrasse beginnenden Route wurde um die Bewilligung zur Benützung außerhalb der Betriebszeiten des Liftes angesucht.

Mit Bescheid vom 26. August 1999 unterbrach die belangte Behörde das gegenständliche Berufungsverfahren, um die rechtskräftige Entscheidung über den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers abzuwarten.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 erklärte der Beschwerdeführer, dass er an dem gefassten Unterbrechungsbeschluss "festhalte" und zunächst die Entscheidung des bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eingebrachten Antrages beantrage. Eine Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses sei formalrechtlich nicht zulässig.

Die belangte Behörde setzte das gegenständliche Berufungsverfahren dennoch sodann fort und gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 3 AVG dahingehend ab, dass die Spruchpunkte I/2 und II/3 (richtig wohl: I/3) des Bescheides vom 8. Jänner 1998 wie folgt zu lauten hätten:

"2. Das Schneegeländefahrzeug darf grundsätzlich nur bei ausreichender Schneelage und nur im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr in Betrieb genommen werden.

3. Auf der mit Schreiben vom 18.12.1997 beantragten Fahrtroute, linksseitig der Schlepplifttrasse am Rand der Schipiste laut Lageplan M 1:2000 ohne Querung der Lifttrasse, darf das Schneegeländefahrzeug außerhalb des in Punkt 2. erwähnten Zeitraumes nur in den Fällen unbedingter Notwendigkeit verwendet werden.

Auf der ebenfalls mit Schreiben vom 18.12.1997 beantragten zweiten, die Lifttrasse querenden Fahrtroute darf das Schneegeländefahrzeug während der Betriebszeiten des Schiliftes M. nicht verwendet werden. Außerhalb dieses Zeitraumes darf das Schneegeländefahrzeug auf dieser Fahrtroute nur in Fällen unbedingter Notwendigkeit verwendet werden.

Bei der Verwendung des Schneegeländefahrzeuges ist auf Schifahrer, Rodler und Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen."

Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach dem im Berufungsverfahrens eingeholten, schlüssigen seilbahntechnischen Gutachten gegen welches der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben habe, bei Benützung der mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 beantragten zweiten, rechts von der Schlepplifttrasse verlaufenden und diese querenden Fahrtroute von einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen auszugehen sei, da die Kreuzungsstelle vom Maschinisten des Schiliftes nicht eingesehen werden könne. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abänderung der bescheidmäßigen Genehmigung vom 8. Jänner 1998 sei angesichts der gegenständlichen Sachlage das gelindeste Mittel zur Beseitigung der gefährdenden Umstände und sei unter möglichster Schonung der auf Grund des Bescheides vom 8. Jänner 1998 erworbenen Rechte erfolgt. Die im Sachverständigengutachten angesprochenen Auflagen hätten nicht vorgeschrieben werden können, da dadurch unzulässigerweise in die Rechte Dritter, nämlich des Schiliftbetreibers, eingegriffen worden wäre. Hiefür hätte es einer Einigung zwischen Beschwerdeführer und Liftbetreiber bedurft. Die im Bescheid vom 13. November 1998 unter Punkt I lit. b angeführte Fahrtroute habe nicht berücksichtigt werden können, da das Verfahren gemäß § 6 des Sportgesetzes antragsbedürftig sei und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein diesbezüglicher Antrag nicht vorgelegen habe. Durch die Fortsetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage der Qualifikation des Schreibens der belangten Behörde vom 26. Mai 1999 als "Unterbrechungsbescheid" - jedenfalls nicht in Rechten verletzt werden können. Die Abänderung der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Routenumschreibung wurde im Hinblick darauf vorgenommen, dass für die von der Behörde erster Instanz vorgeschriebene Route kein Antrag des Beschwerdeführers vorgelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 6 des Vorarlberger Sportgesetzes, LGBl. Nr. 15/1972 idF LGBl. Nr. 17/1995, lautet:

"§ 6

Schneegeländefahrzeuge

(1) Als Schneegeländefahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Verwendung auf einer Schnee- oder Eisdecke bestimmt sind und durch Motoren angetrieben werden.

(2) Schneegeländefahrzeuge dürfen außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde verwendet werden. Eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn diese Fahrzeuge

a) bei Einsätzen im Rahmen des Hilfs- und Rettungswesens und der Katastrophenhilfe,

b) von Organen der Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

c) zum Zwecke der Instandsetzung, Instandhaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Schipisten, Schirouten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen sowie von Seilbahnen, Schleppliften und sonstigen Aufstiegshilfen im erforderlichen Ausmaß oder

d) zur Versorgung sonstiger von Seilbahn- und Schleppliftunternehmen betriebener Einrichtungen auf den von diesen Unternehmen betriebenen Schipisten im erforderlichen Ausmaß verwendet werden.

(3) Die Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges ist zu erteilen, wenn

a) die Verwendung für die Beförderung von Personen und Sachen von und zu entlegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, Betriebsanlagen und dem Wintersport dienenden Anlagen, für die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen oder für die Wildfütterung erforderlich ist und

b) gewährleistet ist, dass Interessen des Schutzes der körperlichen Sicherheit von Personen, der Vermeidung störenden Lärms, der Reinhaltung von Luft und Wasser und der Erhaltung einer möglichst unberührten Winterlandschaft nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung sind die von der Verwendung des Schneegeländefahrzeuges betroffenen Gemeinden sowie Seilbahn- und Schleppliftunternehmen zu hören.

(5) Der Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, hat die Art, den Verwendungszweck und das Einsatzgebiet des Schneegeländefahrzeuges anzugeben. Die Bewilligung ist mit Auflagen und Bedingungen oder befristet zu erteilen, wenn dadurch entgegenstehende Interessen nach Abs. 3 lit. b berücksichtigt werden können. Insbesondere kann die Verwendung des Schneegeländefahrzeuges auf bestimmte Zeiten und Fahrtwege beschränkt und vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

(6) Beim Betrieb eines Schneegeländefahrzeuges ist die hiefür erteilte Bewilligung mitzuführen und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem Pistenwächter auf Verlangen auszuhändigen.

(7) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen wiederholt missachtet oder nicht erfüllt werden."

2. Es ist unbestritten, dass es sich bei dem gegenständlichen Motorschlitten der Marke Skidoo S um ein Schneegeländefahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Sportgesetz handelt und dass die Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges auf den im Antrag vom 18. Dezember 1997 bezeichneten Fahrtrouten einer Bewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Sportgesetzes bedurfte. Die Bewilligung wurde mit dem Bescheid vom 8. Jänner 1998 unter einer Reihe von Auflagen auch rechtskräftig erteilt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 68 Abs. 3 AVG der Bescheid vom 8. Jänner 1998 abgeändert. Es ist daher zunächst im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes, der implizit auch die Beachtung der Rechtskraft des Bescheids vom 8. Jänner 1998 umfasst, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abänderung dieses Bescheides zu prüfen.

3. § 68 Abs. 3 AVG räumt der Behörde das Recht ein, Bescheide in Wahrung des öffentlichen Wohls insoweit abzuändern, als dies zur Beseitigung der näher umschriebenen Missstände notwendig und unvermeidlich ist. Auf Grund des von der belangten Behörde unter Beiziehung von Sachverständigen festgestellten Sachverhaltes ergibt sich das Vorliegen von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen, welche bei Ausübung der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung gegeben sind (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E 5 und 9a bis d zu § 68 Abs. 3 AVG, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2,

E 300 ff zu § 68 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Voraussetzungen für die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides vom 8. Jänner 1998 gemäß § 68 Abs. 3 AVG lagen daher vor. Es bestehen daher gegen die Zulässigkeit der Abänderung dieses Bescheides nach der genannten Bestimmung keine Bedenken; im Übrigen werden solche auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

4. Die Abänderung hält sich aber auch innerhalb der nach der Rechtsprechung hiefür gezogenen Grenzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgesprochen hat, darf auf Grund des § 68 Abs. 3 AVG nur jene noch zum Ziel führende Maßnahme getroffen werden, die den geringsten Eingriff in die Rechte der Partei bedeutet (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1979, Slg. 9837/A).

Die Auflagen, unter denen die gegenständliche Bewilligung erteilt wurden, sind angesichts der vorliegenden Gutachten und des ermittelten Sachverhaltes angemessen und notwendig, um die Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen hintanzuhalten, und beeinträchtigen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen nicht unverhältnismäßig. Insbesondere ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die vom Sachverständigen genannten anderen Möglichkeiten der Entschärfung der objektiv gegebenen Gefahrensituation entweder eine im Gesetz nicht vorgesehene Belastung des Liftbetreibers oder aber eine Belastung der Allgemeinheit mit sich gebracht hätten. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer ohnehin eine zweite, die Lifttrasse nicht querende Route zur Verfügung steht, die bewilligt wurde, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die belangte Behörde bei der Abwägung der Lasten die Interessen des Beschwerdeführers zu gering gewichtet hätte. Es wurde in die Rechtskraft des Bewilligungsbescheids vom 8. Jänner 1998 nur hinsichtlich der zweiten Route, welche die Lifttrasse kreuzt, eingegriffen. An den generellen Benützungszeiten bzw. den Auflagen für die Benützung des Geländefahrzeuges auf der ersten Route wurde durch die Umformulierung des Bescheides nichts geändert. Die im Ergebnis erfolgte Versagung der Genehmigung für die Benützung der zweiten Route während der Betriebszeiten des Schleppliftes greift jedoch im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Alternative der Verwendung der linksseitigen Route nicht übermäßig in seine Rechte ein. Im Hinblick darauf, dass die Einschränkung der Beseitigung der objektiv gegebenen Gefährdung dient, welcher anders nur mit unverhältnismäßigen Mitteln begegnet werden könnte, liegt daher auch keine Überschreitung der Änderungsbefugnis der Behörden nach § 68 Abs. 3 AVG.

5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche nicht dem sich aus § 59 Abs. 1 AVG ergebenden Bestimmtheitsgebot und sei aus den Formulierungen "ausreichende Schneelage" sowie "in Fällen unbedingter Notwendigkeit" und "besondere Rücksicht" nicht erkennbar, wann er das Schneegeländefahrzeug nun tatsächlich in Betrieb nehmen dürfe, ist Folgendes auszuführen:

Es trifft zwar nicht zu, dass - wie die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift ausführt -, eine allfällige Unbestimmtheit des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht mehr releviert werden könnte, da diese bereits auch den gemäß § 68 Abs. 3 AVG abgeänderten Bescheid vom 8. Jänner 1998 betroffen hätte und insoweit "rechtskräftig" wäre. Gegenstand der Anfechtung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 3 AVG ist nämlich nicht nur die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung, sondern auch die Richtigkeit der neuen Sachentscheidung ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1956, Zl. 2703/54, VwSlg. 4.187/A).

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind jedoch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ausreichend klar gefasst. Sie lassen das gebotene Verhalten zweifelsfrei erkennen und ermöglichen damit die Einhaltung der Auflagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 97/04/0026). Im Sinne einer zweck- und sachgemäßen Regelung der sich im Alltag ergebenden Lebenssachverhalte erweist sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als hinreichend bestimmt, um bei verständiger Auslegung der Bewilligung eine eindeutige Bestimmung der dem Beschwerdeführer auf Grund des angefochtenen Bescheides zukommenden Befugnisse bzw. deren Grenzen zu gewährleisten.

Dies gilt auch für die Anordnung, das Schneefahrzeug nur bei ausreichender Schneelage und zu den angegebenen Nachtstunden (bzw. auf der zweiten Route außerhalb der Betriebszeiten des Liftes) nur in Fällen unbedingter Notwendigkeit zu verwenden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auflage, das Fahrzeug nur bei ausreichender Schneelage zu verwenden, erforderlich war (gemäß § 6 Abs. 1 Sportgesetz ist ein Schneegeländefahrzeug ein zur Verwendung auf einer Schnee- oder Eisdecke bestimmtes Fahrzeug, sodass bei Bewilligung der Verwendung eines solchen Fahrzeugs schon ex lege nur die Verwendung auf einer Schneedecke als bewilligt angesehen werden könnte); es erscheint nicht gesetzwidrig, das Element der Verwendung nur auf einer Schneedecke der Deutlichkeit halber ausdrücklich in den Bescheidspruch aufzunehmen, um Streit darüber zu vermeiden, ob die Bewilligung der Verwendung eines für einen bestimmten Gebrauch "dienenden" Fahrzeugs auf einer bestimmten Route zwingend ausschließlich den bestimmungsgemäßen Gebrauch erfasse. "Ausreichend" ist eine Schneedecke im vorliegenden Zusammenhang dann, wenn sie den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Schneegeländefahrzeugs ermöglicht. Im Hinblick auf die unterschiedliche Konsistenz von Schnee ist eine Angabe einer Schneehöhe in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig und daher nicht erforderlich.

6. Was das Beschwerdevorbringen, die betroffenen Gemeinden seien entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 5 des Sportgesetzes vor Erteilung der Bewilligung nicht gehört worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch einen allfälligen Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Übrigen teilte - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - die Gemeinde M mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 der Behörde erster Instanz mit, dass sie gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keinen Einwand erhebe. Da das Verfahren betreffend die Abänderung des Bescheides vom 8. Jänner 1998 kein Verfahren über einen neuen Antrag darstellt, war die Einholung einer neuerlichen Stellungnahme nach § 6 Abs. 5 Sportgesetz nicht erforderlich.

7. Die Unterbrechung des gegenständlichen Berufungsverfahrens erfolgte mit Erledigung vom 26. Mai 1999, welche zwar nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet war, aber dennoch alle konstitutiven Bescheidmerkmale aufwies. Die Unterbrechung erfolgte somit mit verfahrensrechtlichem Bescheid. Es besteht aber kein Recht der Partei darauf, dass ein solcherart unterbrochenes Verfahren nicht fortgesetzt werde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, Zl. 98/11/0260). Der Beschwerdeführer konnte nach der hg. Rechtsprechung durch die Fortsetzung des Verfahrens somit nicht in seinen Rechten verletzt werden.

8. Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. April 2002

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100110.X00

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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