RS OGH 1958/11/11 4Ob321/58, 4Ob301/60, 4Ob302/60, 4Ob305/60, 4Ob2131/96b

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Veröffentlicht am 11.11.1958
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Norm

UWG §2 D3

Rechtssatz

Die Bezeichnung - insbesondere mit dem Wort "Original" - einer Ware ist auch dann unrichtig, wenn ihr das den verwendeten historischen Begriff charakterisierende Moment, nämlich die Herstellung nach Rezepturen einer bestimmten Person oder Familie, fehlt. Eine solche Bezeichnung ist zur Irreführung geeignet und daher nach § 2 UWG unzulässig (betrifft die Bezeichnung von Bonbonieren mit Zuckerln mit der Aufschrift "Original Sacherspezialitäten Hotel Sacher Wien" durch die Firma Hotel Sacher Wien. Die Zuckerln werden von einem Dritten nach den Weisungen der Hotelleitung nach neuen Rezepturen erzeugt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 321/58
    Entscheidungstext OGH 11.11.1958 4 Ob 321/58
    Veröff: SZ 31/136 = ÖBl 1959,8
  • 4 Ob 301/60
    Entscheidungstext OGH 13.09.1960 4 Ob 301/60
    Beisatz: Weitere Entscheidungen betreffend die "Original-Sacherspezialitäten" und die "Original-Sachertorte. (T1)
  • 4 Ob 302/60
    Entscheidungstext OGH 13.09.1960 4 Ob 302/60
    Beis wie T1
  • 4 Ob 305/60
    Entscheidungstext OGH 13.09.1960 4 Ob 305/60
    Beis wie T1
  • 4 Ob 2131/96b
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2131/96b
    nur: Die Bezeichnung - insbesondere mit dem Wort "Original" - einer Ware ist auch dann unrichtig, wenn ihr das den verwendeten historischen Begriff charakterisierende Moment, nämlich die Herstellung nach Rezepturen einer bestimmten Person oder Familie, fehlt. Eine solche Bezeichnung ist zur Irreführung geeignet und daher nach § 2 UWG unzulässig. (T2) Beisatz: "Original Austria Mozartkugel". (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0078462

Dokumentnummer

JJR_19581111_OGH0002_0040OB00321_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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