Norm
UrhG §78Rechtssatz
Die stillschweigende Genehmigung der Veröffentlichung eines Bildes durch Dulden der Aufnahme seitens des Reporters begründet kein "Mitverschulden" daran, wenn dem Bild ein herabsetzender Text beigefügt wird. Entschädigung gemäß § 87 Abs 2 UrhG in diesem Fall zehntausend Schilling.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040474Dokumentnummer
JJR_19581111_OGH0002_0040OB00319_5800000_001