Norm
EO §389 VARechtssatz
Bei der Glaubhaftmachung ist der Gegenbeweis ausgeschlossen. Bescheinigt die gefährdete Partei ihren Anspruch durch das Gutachten eines Sachverständigen, so ist zunächst von diesem Bescheinigungsmittel auszugehen. Der Gegner hat keinen Gegenbeweis anzubieten und zu erbringen. Es kann sich bei Vorlage gegenteiliger Sachverständigengutachten nur darum handeln, darzutun, daß die im gegnerischen Gutachten berücksichtigten Tatsachen die daraus abgeleiteten Erfahrungssätze niemals rechtfertigen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005252Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013