RS OGH 1958/11/11 4Ob314/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1958
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Norm

ABGB §33
ZPO §57 Abs1
ZPO §57 Abs3

Rechtssatz

Sachverhalt: Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland klagt in Österreich einen Ausländer, der in der DDR seinen Wohnsitz hat. Strittig ist die Pflicht des Klägers zum Erlage einer aktorischen Kaution.

Abgesehen davon, daß zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland - außer für die Länder Bayern und Hessen - derzeit keine materielle Gegenseitigkeit besteht ( § 57 ZPO ), ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob der österr. Kläger in der DDR wie deren Angehöriger in der Frage der aktorischen Kaution behandelt wird. ( § 33 ABGB ).

In § 57 ZPO wird die Eigenschaft eines österr. Staatsbürgers nicht ausdrücklich gefordert.

Die Vertretung des Beklagten ( Angehörigen der DDR ) durch einen Kurator hindert die Auferlegung einer aktorischen Kaution nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 314/58
    Entscheidungstext OGH 11.11.1958 4 Ob 314/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009215

Dokumentnummer

JJR_19581111_OGH0002_0040OB00314_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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