Norm
EO §390 Abs2 IVARechtssatz
Die von der gefährdeten Partei zu erlegende Sicherheit entspricht grundsätzlich nicht - ziffernmäßig - dem Befreiungsbetrag, den der Gegner der gefährdeten Partei erlegen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005646Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015