RS OGH 1958/11/12 5Ob335/58, 5Ob70/75

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Veröffentlicht am 12.11.1958
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Norm

WEG 1948 §2
WEG 1948 §5
WEG 1975 §3
WEG 1975 §26 Abs2 Z9

Rechtssatz

Dem Außerstreitrichter steht eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 WEG zur Begründung des Wohnungseigentums gegeben sind, nicht zu; diese Prüfung obliegt gemäß § 5 WEG 1948 dem Grundbuchsrichter. Besteht darüber Streit, ob überhaupt Wohnungseigentum eingeräumt wurde, dann haben die beteiligten Miteigentümer den Rechtsweg zu beschreiten. Ist jedoch die Begründung des Wohnungseigentums hinsichtlich einzelner Objekte strittig, dann ist, soferne eine Vereinbarung nach § 4 WEG 1948 auch bezüglich nur eines einzigen Objektes vorliegt, die Entscheidung über die Festsetzung des Jahresfriedenszinses auf alle Wohnungen (Geschäftsräume) auszudehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0082978

Dokumentnummer

JJR_19581112_OGH0002_0050OB00335_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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