Norm
ABGB §431Rechtssatz
Die Ausstellung einer Aufsandungserklärung mit welcher der gesetzliche Vertreter eines mj Tabularbesitzers die Berichtigung des Grundbuches zu Gunsten des außerbücherlichen Eigentümers ( § 136 GBG 1955 ) ermöglicht, ist keine Veräußerung unbeweglichen Eigentums des Mündels. Daher hat die Genehmigung das Vormundschaftsgericht ohne Einhaltung des im § 109 Abs 2 JN normierten Vorganges zu erteilen ( unter Heranziehung des Aufsatzes von Sabaditsch in ÖJZ 1949 10/11 und 2 Ob 49/57 = RZ 1957,73 = Jud 85 alt ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015078Dokumentnummer
JJR_19581112_OGH0002_0060OB00261_5800000_001