RS OGH 1958/11/12 6Ob290/58, 1Ob233/61, 5Ob67/73, 5Ob164/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1958
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Norm

ZPO §565
ZPO §571

Rechtssatz

Ein Schreiben, mit dem der Vermieter den Mieter auffordert, zur Vermeidung einer gerichtlichen Kündigung den Bestandgegenstand zu übergeben, ist keine außergerichtliche Kündigung. Dagegen erhobene Einwendungen sind vom Gericht zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 290/58
    Entscheidungstext OGH 12.11.1958 6 Ob 290/58
    Veröff: EvBl 1959/82 S 134 = ImmZ 1959,170
  • 1 Ob 233/61
    Entscheidungstext OGH 06.09.1961 1 Ob 233/61
    Veröff: EvBl 1961/487 S 605
  • 5 Ob 67/73
    Entscheidungstext OGH 11.04.1973 5 Ob 67/73
    Vgl aber; Beisatz: Der in dem Schreiben enthaltene Hinweis auf die in Anspruch zu nehmende gerichtliche Hilfe bei nicht rechtzeitiger Übergabe des aufgekündigten Bestandgegenstandes kann nicht nur als Versuch angesehen werden, zur Vermeidung einer gerichtlichen Aufkündigung den Mieter zur freiwilligen Aufgabe und Räumung des Bestandobjektes zu bewegen. (T1)
  • 5 Ob 164/73
    Entscheidungstext OGH 26.09.1973 5 Ob 164/73
    Vgl auch; nur: Dagegen erhobene Einwendungen sind vom Gericht zurückzuweisen. (T2) Beisatz: Hier: Mitteilung der Klägerin an die Beklagte, daß nunmehr der im Punkt VI des Vertrages ins Auge gefaßte Fall einer Verbreiterung der Straße eingetreten sei und die Beklagte deshalb ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Rückstellung des entsprechenden Teiles der Bestandfläche nachzukommen haben werde; eine darüber hinausgehende Absicht der Klägerin, das Bestandverhältnis in diesem eingeschränkten Umfang schon jetzt einseitig zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt durch Kündigung aufzulösen, ist dieser Mitteilung nicht zu entnehmen. (T3) Veröff: MietSlg 25574 = ImmZ 1973,334 = EvBl 1974/56 S 129 = SZ 46/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044848

Dokumentnummer

JJR_19581112_OGH0002_0060OB00290_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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