Norm
HGB §346 ARechtssatz
Ein Handelsbrauch ist nicht objektives Recht. Eine Verpflichtung des Richters, die Handelsgebräuche zu kennen, besteht nicht. Wer also etwa bestehende Handelsgewohnheiten berücksichtigt wissen will, muß sich darauf schon in erster Instanz berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0062133Dokumentnummer
JJR_19581112_OGH0002_0020OB00426_5800000_001