TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/22 2001/10/0208

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Veröffentlicht am 22.04.2002
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Index

27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. E, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 4. September 2001, Zl. 2000/0609-2, betreffend Vorschreibung von Kammerbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 4. September 2001 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, er habe auf Grund der Kammervorschreibung für das 1. Quartal 2001 an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zu entrichten:

"Kammerbeitrag

S

2.502,--

Beitrag zur Kollektivunfallversicherung

S

606,--

Beitrag zum Bundespflegegeld

S

1.500,--

für Werbezwecke gewidmeter Kammerbeitrag

S

750,--

Versorgungsfonds (Teil A)

S

22.200,--

Leistung an den Notfallsfonds

S

1.250,--

zusammen

S

28.808,--

Mangels fristgerechter Zahlung überdies

 

 

einen Säumniszuschlag von

S

2.955,80

insgesamt daher

S

31.763,80

Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Beitrag zur Kollektivunfallversicherung in der Höhe von S 606,-- entspreche dem in der Vollversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 8. November 1995 gefassten Beschluss, der in den folgenden Vollversammlungen nicht abgeändert worden sei. Mit Beschluss der Plenarversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 13. November 2000 sei die Beitragsordnung um den Punkt 4) Bundespflegegeld dahin ergänzt worden, dass der Beitrag zur Bedeckung der an den Bund gem. § 3 Abs. 5 Bundespflegegesetz zu leistenden Beiträge jährlich S 1.500,-, zahlbar am 1. März jeden Kalenderjahres betrage; der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Beitrag zum Bundespflegegeld sei daher rechtmäßig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung des Beitrages zur Kollektivunfallversicherung sowie gegen die Vorschreibung des Beitrages zum Bundespflegegeld einwendet, er habe diesbezüglich eine private Versicherung abgeschlossen, zeigt er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil nach den erwähnten Beitragsbestimmungen der Bestand einer privaten Versicherung keinen Befreiungstatbestand von der Pflicht zur Beitragsleistung bildet.

Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, der bereits mit dem, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/10/0110, entschieden wurde. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 f. VwGG i. V. m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100208.X00

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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