Norm
ZPO §31 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Prozeßvollmacht im Sinne des § 31 Abs 1 ZPO (§ 33 Abs 1 ZPO) ermächtigt zur Empfangnahme von Klagen (Aufkündigungen), nicht aber zur Übernahme von Beschlüssen, die dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellen sind. Eine Postvollmacht berechtigt zur Übernahme eigenhändig zuzustellender Gerichtsstücke überhaupt nur dann, wenn in der Vollmacht dazu eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0035918Dokumentnummer
JJR_19581112_OGH0002_0060OB00270_5800000_001