RS OGH 1958/11/12 6Ob270/58

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Veröffentlicht am 12.11.1958
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Norm

ZPO §31 Abs1 Z1
ZPO §33

Rechtssatz

Eine Prozeßvollmacht im Sinne des § 31 Abs 1 ZPO (§ 33 Abs 1 ZPO) ermächtigt zur Empfangnahme von Klagen (Aufkündigungen), nicht aber zur Übernahme von Beschlüssen, die dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellen sind. Eine Postvollmacht berechtigt zur Übernahme eigenhändig zuzustellender Gerichtsstücke überhaupt nur dann, wenn in der Vollmacht dazu eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 270/58
    Entscheidungstext OGH 12.11.1958 6 Ob 270/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0035918

Dokumentnummer

JJR_19581112_OGH0002_0060OB00270_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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