Norm
ABGB §1325 D7Rechtssatz
Eine Ersparnisanrechnung kann als Vermögensvorteil nur gegenüber dem Vermögensschaden erfolgen. Dieser besteht in einem Verdienstentgang oder in Ausgaben (Heilungskosten, Sachschadenbehebung und dergleichen). Schmerzengeld ist kein Ersatz für Vermögensschaden, sondern eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden. Diesem gegenüber findet die Anrechnung eines Vermögensvorteiles nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2013