TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 KI-14/99

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
Nö VergabeG §23 Abs4
VfGG §46 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes mangels Vorliegens eines solchen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Handelsgericht wurde die Klage der antragstellenden Gesellschaft auf Ersatz des mit 2 Mio S bezifferten Erfüllungsinteresses wegen rechtswidriger Auftragsvergabe im Zuge der Errichtung des St. Pöltner Festspielhauses zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß nach dem NÖ VergabeG bei Streitigkeiten zwischen einem Bieter und dem Auftraggeber zunächst ein Schlichtungsverfahren und dann die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates vorgesehen sei. Eine gerichtliche Zuständigkeit sei nach §28 Abs2 leg.cit. nur gegeben, wenn zuvor eine Feststellung des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß §18 Abs3 NÖ VergabeG erfolgt ist.

2. Die antragstellende Gesellschaft rief auch die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge an, die ihr gemäß §23 Abs4 Z3 NÖ Vergabegesetz mitteilte, daß kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werde, weil das gegenständliche Vergabeverfahren nicht in den Anwendungsbereich des NÖ VergabeG falle.

3. Mit ihrer nunmehrigen Eingabe stellt die einschreitende Gesellschaft beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art138 Abs1 lita B-VG (§46 Abs1 VerfGG) gestützten Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht St. Pölten einerseits und der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge beim Amt der NÖ Landesregierung andererseits.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

Die in §46 Abs1 VerfGG gegebene Definition eines negativen Kompetenzkonfliktes im Sinne des Art138 Abs1 lita B-VG, daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit abgelehnt haben, verlangt, daß in derselben Sache zwei b e h ö r d l i c h e Entscheidungen vorliegen, mit denen aus dem Grund der Unzuständigkeit eine Entscheidung in der Sache abgelehnt wird - davon eine zu Unrecht.

Nun ist aber die Mitteilung der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge keine behördliche Entscheidung. Weder ist sie in Bescheidform ergangen, noch verlangt der Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage eine Deutung der Erledigung als Hoheitsakt. Im Gegenteil: Die Aufgabe der durch das NÖ VergabeG, LGBl. 7200-2, eingerichteten NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge besteht darin, "in einem konkreten Vergabeverfahren zwischen dem Auftraggeber und einem Bieter oder Bewerber ... zu vermitteln" (§23 (vormals: 17) Abs1 leg.cit.), wobei die Schlichtungsstelle gemäß Abs4 dieser Bestimmung "Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken" hat. Angesichts dieser spezifischen Funktion und der mangelnden Bescheidqualität ihrer Erledigungen, fehlt es der NÖ Schlichtungsstelle an der Kompetenz zur Erlassung behördlicher Entscheidungen; die Schlichtungsstelle ist sohin zwar Verwaltungorgan, nicht aber Behörde (vgl. VfSlg. 14891/1997).

Da sohin kein Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 lita B-VG iVm §46 Abs1 VerfGG vorliegt, ist der Antrag wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Behördenbegriff, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:KI14.1999

Dokumentnummer

JFT_10009393_99K0I014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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