Norm
JN §1 DVkRechtssatz
Für die Kraftloserklärung von Wertpapieren, die von einer inländischen AG ausgegeben wurden, ist die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Ein Kraftloserklärungserkenntnis eines ausländischen Gerichtes ist wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045955Dokumentnummer
JJR_19581118_OGH0002_0010OB00183_5800000_001