RS OGH 1958/11/19 2Ob403/58

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Veröffentlicht am 19.11.1958
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Norm

ABGB §1304 BIIa
Tir StrG §12
Tir StrG §41

Rechtssatz

Der Benützer einer zum Verkehr freigegebenen Gemeindestraße kann darauf vertrauen, daß diese Straßen entsprechend ihrer Benützungsweise und dem Verkehrsbedürfnisse in einem für die Sicherheit des Verkehrs gefahrlosen Zustand erhalten wird; dies befreit ihn aber nicht von der Verpflichtung, bei erkennbaren Mängeln des Straßenzustandes die Benützung der Straße auf eine Weise vorzunehmen, daß ein Schaden an der Person oder an Sachen nach Möglichkeit vermieden werde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 403/58
    Entscheidungstext OGH 19.11.1958 2 Ob 403/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0038307

Dokumentnummer

JJR_19581119_OGH0002_0020OB00403_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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