Norm
ABGB §1304 BIIaRechtssatz
Der Benützer einer zum Verkehr freigegebenen Gemeindestraße kann darauf vertrauen, daß diese Straßen entsprechend ihrer Benützungsweise und dem Verkehrsbedürfnisse in einem für die Sicherheit des Verkehrs gefahrlosen Zustand erhalten wird; dies befreit ihn aber nicht von der Verpflichtung, bei erkennbaren Mängeln des Straßenzustandes die Benützung der Straße auf eine Weise vorzunehmen, daß ein Schaden an der Person oder an Sachen nach Möglichkeit vermieden werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0038307Dokumentnummer
JJR_19581119_OGH0002_0020OB00403_5800000_001