Norm
ZPO §269Rechtssatz
Für den Richter stehen nur Tatsachen unzweifelhaft fest, die
a) entweder allgemeine offenkundig sind oder
b) von ihm amtlich wahrgenommen wurden.
Die Ortsverhältnisse und Verkehrsverhältnisse an einer bestimmten Straßenkreuzung können keiner dieser Arten von Tatsachen zugezählt werden, denn diese Verhältnisse sind weder so allgemein bekannt, daß sie von niemand bezweifelt oder jederzeit überprüft werden können, noch hat sie der Richter amtlich wahrgenommen. Sein privates, nicht allgemein offenkundiges Wissen darf aber der Richter im Prozesse nicht verwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022