Norm
EO §7 AbRechtssatz
Das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht hat, soweit es nicht durch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung oder eine Entscheidung im Sinne des § 7 Abs 3 EO oder eine solche über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gebunden ist, alle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Titels zu überprüfen, insbesondere, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000333Dokumentnummer
JJR_19581120_OGH0002_0030OB00477_5800000_001