RS OGH 1958/11/20 3Ob477/58

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Veröffentlicht am 20.11.1958
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Norm

EO §7 Ab

Rechtssatz

Das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht hat, soweit es nicht durch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung oder eine Entscheidung im Sinne des § 7 Abs 3 EO oder eine solche über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gebunden ist, alle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Titels zu überprüfen, insbesondere, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 477/58
    Entscheidungstext OGH 20.11.1958 3 Ob 477/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000333

Dokumentnummer

JJR_19581120_OGH0002_0030OB00477_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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