Norm
StGB §75 CRechtssatz
Können mehrere Umstände zwar alternativ, nicht aber kumulativ weggedacht werden, ohne daß der Erfolg entfiele, so ist jeder dieser Umstände als Ursache des betreffenden Erfolges anzusehen. Es ist nicht exculpierend, wenn neben einer zur Herbeiführung des konkreten Erfolges geeigneten Fahrlässigkeit eines Übeltäters auch noch die Fahrlässigkeit eines anderen in der gleichen Richtung wirkte. Der Erfolg wird in diesem Falle durch jede der miteinander konkurrierenden fahrlässigen Verhaltensweisen herbeigeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0092054Dokumentnummer
JJR_19581121_OGH0002_0080OS00158_5800000_001