Norm
JN §55Rechtssatz
Wurde jede von mehreren Klägern geltend gemachte ziffernmäßig gleiche unter der Revisionsgrenze liegende Forderung von den Untergerichten übereinstimmend als zu Recht bestehend festgestellt - hingegen die über der Revisionsgrenze liegende nur durch Einrede - zur Aufrechnung - erhobene Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt, so ist die Revision des Beklagten unzulässig, mag auch der in der Klage angegebene Streitwert durch Zusammenrechnung aller Einzelforderungen über der Revisionsgrenze liegen (durch Judikat Nr 56 neu = SZ 24/335 gedeckt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041264Dokumentnummer
JJR_19581125_OGH0002_0040OB00082_5800000_001