Norm
AngG §27 Z4 E4fRechtssatz
Es ist einem Handlungsreisenden unzumutbar, als Aufsichtsperson einen vierzehnjährigen Knaben auf die Reise mitzunehmen. Eine Weigerung bildet keinen Entlassungsgrund.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Handelsvertreter, Dienstreise, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Betreuung, Kind, Mitnahme, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Anordnung, Anweisung, Weisung, Auftrag, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029894Dokumentnummer
JJR_19581125_OGH0002_0040OB00102_5800000_001