RS OGH 1958/11/25 4Ob114/58

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Veröffentlicht am 25.11.1958
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Wenn ein Filialleiter ohne Schädigungsabsicht gegenüber dem Dienstgeber ein aufgetretenes unbedeutendes Manko nicht meldet, um die daran Schuld tragende Angestellte vor Nachteilen zu bewahren, und einen geringfügigen Kassenüberschuß (S 10,--) vorschriftswidrig zur Abdeckung des Mankos verwendet, rechtfertigt dieses Verhalten trotz der einem Filialleiter zukommenden Vertrauensstellung nicht die Entlassung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 114/58
    Entscheidungstext OGH 25.11.1958 4 Ob 114/58
    Veröff: Arb 6959 = SozM IA/d,355

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Abgang, Fehlbetrag, Fehlbestand, Überschuß, Erheblichkeit, Vertrauensunwürdigkeit, Vertrauensverwirkung, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029497

Dokumentnummer

JJR_19581125_OGH0002_0040OB00114_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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