Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Wenn ein Filialleiter ohne Schädigungsabsicht gegenüber dem Dienstgeber ein aufgetretenes unbedeutendes Manko nicht meldet, um die daran Schuld tragende Angestellte vor Nachteilen zu bewahren, und einen geringfügigen Kassenüberschuß (S 10,--) vorschriftswidrig zur Abdeckung des Mankos verwendet, rechtfertigt dieses Verhalten trotz der einem Filialleiter zukommenden Vertrauensstellung nicht die Entlassung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Abgang, Fehlbetrag, Fehlbestand, Überschuß, Erheblichkeit, Vertrauensunwürdigkeit, Vertrauensverwirkung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029497Dokumentnummer
JJR_19581125_OGH0002_0040OB00114_5800000_002