Norm
ABGB §879 Abs1 CIIo5Rechtssatz
Die gänzliche Vereinnahmung von Kassenüberschüssen durch den Dienstgeber unter gleichzeitiger gänzlicher Ersatzpflicht der Angestellten für Fehlbeträge liegt, trotz der Gewährung einer Mankokasse, hart an der Grenze der Sittenwidrigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Überschuß, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Fehlbetrag, Fehlbestand, Kassafehlbetrag, Abgang, Überschuß, gute Sitten, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028826Dokumentnummer
JJR_19581125_OGH0002_0040OB00114_5800000_001