Norm
StGB §75 CRechtssatz
Dem Täter ist der tödliche Erfolg auch dann anzurechnen, wenn seine Handlungsweise bei einem Durchschnittsmenschen nur geringere Wirkungen hervorgerufen hätte, beim Verletzten aber wegen dessen persönlicher Beschaffenheit (zB greisenhaft verringerte Widerstandsfähigkeit gegen eine zufällige Infektion) zum Tode geführt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Vgl aber nunmehr § 7 Abs 2 StGB.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0092080Dokumentnummer
JJR_19581125_OGH0002_0090OS00182_5800000_001