Norm
ZPO §500 Abs2 IIE2Rechtssatz
Nach Aufhebung eines Urteiles des Berufungsgerichtes, in das ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nach § 500 Abs 2 ZPO aufzunehmen war, hat das Berufungsgericht für den Fall der neuerlichen Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles im neuen Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 ZPO wieder auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 10000,-- übersteigt oder nicht. Es ist hiebei an den Ausspruch im ersten Berufungsurteil nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042367Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0030OB00360_5800000_001