Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Auch dann, wenn die vom Rekursgericht in einer Entscheidung zusammengefaßten Aussprüche teils bestätigenden, teils aufhebenden Inhaltes verschiedene Personen betreffen (hier: Erziehungsmaßnahmen bezüglich mehrerer Kinder), liegt keine bloß teilweise bestätigende Rekursentscheidung im Sinne des Judikates 56 neu vor. § 16 AußStrG ist daher auf den bestätigenden Teil des Beschlusses anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0085096Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0050OB00355_5800000_001