RS OGH 1958/11/26 5Ob355/58, 8Ob501/80, 2Ob521/84, 8Ob600/84, 6Ob18/84

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Veröffentlicht am 26.11.1958
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Norm

AußStrG §16 A2

Rechtssatz

Auch dann, wenn die vom Rekursgericht in einer Entscheidung zusammengefaßten Aussprüche teils bestätigenden, teils aufhebenden Inhaltes verschiedene Personen betreffen (hier: Erziehungsmaßnahmen bezüglich mehrerer Kinder), liegt keine bloß teilweise bestätigende Rekursentscheidung im Sinne des Judikates 56 neu vor. § 16 AußStrG ist daher auf den bestätigenden Teil des Beschlusses anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 355/58
    Entscheidungstext OGH 26.11.1958 5 Ob 355/58
  • 8 Ob 501/80
    Entscheidungstext OGH 06.03.1980 8 Ob 501/80
    Beisatz: Ein Beschluß nach § 144 ABGB neue Fassung teils bestätigenden, teils abändernden Inhaltes, zwei Geschwister betreffend behandelt verschiedene Gegenstände oder verschiedene Personen; in einem solchen Fall ist auf den bestätigenden Teil § 16 AußStrG anzuwenden. (T1)
  • 2 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 521/84
    nur: Auch dann, wenn die vom Rekursgericht in einer Entscheidung zusammengefaßten Aussprüche teils bestätigenden, teils aufhebenden Inhaltes verschiedene Personen betreffen, liegt keine bloß teilweise bestätigende Rekursentscheidung im Sinne des Judikates 56 neu vor. § 16 AußStrG ist daher auf den bestätigenden Teil des Beschlusses anzuwenden. (T2)
  • 8 Ob 600/84
    Entscheidungstext OGH 06.09.1984 8 Ob 600/84
  • 6 Ob 18/84
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 18/84
    Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidungen über die Teilnahmeansprüche der einzelnen Erbprätendenten am Verlassenschaftenverfahren sind sachlich voneinander unabhängig, auch wenn sie formell gleichzeitig erfolgen und die Verfahrensstellung des Mitbewerbers um die Nachlaßeinantwortung berühren. (T3) Veröff: NZ 1985,106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0085096

Dokumentnummer

JJR_19581126_OGH0002_0050OB00355_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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