Norm
AnfO §1Rechtssatz
Außerhalb des Konkurses kann durch die AnfO keine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger herbeigeführt werden. Es ist dem einen Gläubiger nicht verwehrt, selbst unter Benachteiligung eines anderen Sicherung und Tilgung seiner fälligen Forderung zu begehren. Auch der Schuldner ist nicht gehalten, sich von jedem Gläubiger vorerst klagen zu lassen und die Gläubiger in der Reihenfolge der rechtskräftigen Verurteilungen zu befriedigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0050569Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0030OB00462_5800000_001