Norm
AO §34Rechtssatz
Der Pauschalbetrag nach § 34 AO umfaßt sämtliche Leistungen des Ausgleichsverwalters beginnend von seiner Bestellung bis zum Abschluß seiner Tätigkeit. Auf den Zeitpunkt, wann der Ausgleichsverwalter seine Gebühren angesprochen hat und wann sie ihm vom Ausgleichsgericht zugesprochen worden sind, kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0051823Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0050OB00350_5800000_001