Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Der Rechtsanwalt haftet für sein Kanzleipersonal nur für Verschulden bei der Auswahl oder bei Fehlen der nötigen und zumutbaren Überwachung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055138Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017