Norm
DSt 1872 §46Rechtssatz
Das Disziplinarstatut lässt gegen die Erkenntnisse des Disziplinarrates die "volle Berufung" zu, so dass daher auch auf neues Vorbringen im Berufungsstadium Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055861Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011