RS OGH 1958/11/28 9Os122/58, 9Os69/81

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Veröffentlicht am 28.11.1958
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Norm

StPO §250

Rechtssatz

Nur anwendbar, wenn ein Angeklagter in einem gegen ihn laufenden Verfahren während der Abhörung eines Zeugen oder Mitangeklagten aus dem Verhandlungssaal gewiesen wird. Analoge Anwendung auf den Fall der Abwesenheit einer mitangeklagten Person während einer vorübergehenden Ausscheidung des Verfahrens gegen diese nach späterer Wiedereinbeziehung dieses Verfahrens nicht möglich, weshalb der Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO aus der Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO diesfalls nicht abgeleitet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0098276

Dokumentnummer

JJR_19581128_OGH0002_0090OS00122_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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