RS OGH 1958/11/29 2AZR245/58

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Veröffentlicht am 29.11.1958
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Norm

AngG §1 I

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Arbeitnehmer Angestellter oder Arbeiter ist, ist der Verkehrsanschauung ein entscheidendes Gewicht beizumessen. Ein entscheidendes Anzeichen dafür, wie dieserhalb bestimmte Tätigkeiten nach der Verkehrsanschauung zu werten sind, ist das Ansprechen dieser Tätigkeiten in Tarifverträgen als Arbeitertätigkeit oder als Angestelltentätigkeit. Das gilt auf jeden Fall dann, wenn mehrere einschlägige tarifliche Regelungen für einen bestimmten Wirtschaftsbereich in einem bestimmten Wirtschaftsgebiet im Ergebnis ihrer Regelungen eine widerspruchslose Einheit bilden.

Schlagworte

*D*, Verkehrsauffassung, Verkehrskreise, Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0104462

Dokumentnummer

JJR_19581129_AUSL000_002AZR00245_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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