Norm
StGB §10Rechtssatz
Wenn auch die individuelle Eigenart der Täterpersönlichkeit für den unwiderstehlichen Zwang (nunmehr entschuldigender Notstand) keine Rolle spielt, so ist der Begriff des maßstabgerechten Menschen jedoch nicht so weit zu verallgemeinern, daß hiebei auf das Alter und die sozialen Verhältnisse und damit auf die körperliche und seelische Widerstandskraft einer solchen Personengruppe überhaupt nicht Bedacht zu nehmen ist. Es ist eben dann von dem von dem von einer solchen Menschengruppe zu erwartenden Maßstab auszugehen (hier: Diebstahl einer fünfzehnjährigen, die aus Furcht, von ihrem Stiefvater, der sie schon oft geschlagen hat, mißhandelt zu werden, dessen Auftrag zum Stehlen befolgt hat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0089570Dokumentnummer
JJR_19581201_OGH0002_0080OS00273_5800000_001