Norm
StPO §15Rechtssatz
1) Anwendung von Zwangsmitteln gegen, einen Zeugen zur Erzwingung der erbbiologischen Untersuchung ist unzulässig.
2) Die gegen einen solche Zwangsmittel androhenden Beschluß des Einzelrichters vom Betroffenen ergriffenen Aufsichtsbeschwerde nach dem § 15 StPO ist - unbeschadet der Tatsache, daß die StPO ein allgemeines Beschwerderecht gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gerichtshöfe erster Instanz, etwa nach Art der im § 481 StPO vorgesehenen Beschwerde, nicht kennt - vom OLG meritorisch zu erledigen und nicht bloß zum Anlaß aufsichtsbehördlicher Verfügungen zu nehmen.
3) Aufgabe der im § 15 StPO vorgesehenen "Drei-Richtersenate" ist insbesondere die Entscheidung über Beschwerden gegen die Untergerichte wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung, Verstöße gegen die Vorschriften der Geo und gleichartiger Formalvorschriften sowie endlich wegen offenbarer Gesetzwidrigkeiten, durch die die Gerichte sich eine von der Rechtsordnung überhaupt nicht vorgesehene oder doch den Gerichten nicht zukommende Amtstätigkeit anmaßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0096477Dokumentnummer
JJR_19581202_OGH0002_0090OS00151_5800000_001