RS OGH 1958/12/2 9Os151/58 (9Os152/58), 9Os69/60 (9Os70/60), 8Os236/60, 12Os240/70, 12Os37/89, 15Os8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1958
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Norm

StPO §15
StPO §150
StPO §160

Rechtssatz

1) Anwendung von Zwangsmitteln gegen, einen Zeugen zur Erzwingung der erbbiologischen Untersuchung ist unzulässig.

2) Die gegen einen solche Zwangsmittel androhenden Beschluß des Einzelrichters vom Betroffenen ergriffenen Aufsichtsbeschwerde nach dem § 15 StPO ist - unbeschadet der Tatsache, daß die StPO ein allgemeines Beschwerderecht gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gerichtshöfe erster Instanz, etwa nach Art der im § 481 StPO vorgesehenen Beschwerde, nicht kennt - vom OLG meritorisch zu erledigen und nicht bloß zum Anlaß aufsichtsbehördlicher Verfügungen zu nehmen.

3) Aufgabe der im § 15 StPO vorgesehenen "Drei-Richtersenate" ist insbesondere die Entscheidung über Beschwerden gegen die Untergerichte wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung, Verstöße gegen die Vorschriften der Geo und gleichartiger Formalvorschriften sowie endlich wegen offenbarer Gesetzwidrigkeiten, durch die die Gerichte sich eine von der Rechtsordnung überhaupt nicht vorgesehene oder doch den Gerichten nicht zukommende Amtstätigkeit anmaßen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 151/58
    Entscheidungstext OGH 02.12.1958 9 Os 151/58
    Veröff: SSt XXIX/85 = EvBl 1959/183 S 303 = EvBl 1959/227 S 385 = RZ 1959,83
  • 9 Os 69/60
    Entscheidungstext OGH 08.03.1960 9 Os 69/60
    Veröff: EvBl 1960/269 S 444
  • 8 Os 236/60
    Entscheidungstext OGH 09.09.1960 8 Os 236/60
    nur: Anwendung von Zwangsmitteln gegen, einen Zeugen zur Erzwingung der erbbiologischen Untersuchung ist unzulässig. (T1) Beisatz: Psychiatrierung (T2)
  • 12 Os 240/70
    Entscheidungstext OGH 16.02.1971 12 Os 240/70
    nur T1, Beis wie T2
  • 12 Os 37/89
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 12 Os 37/89
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Zeuge darf nur mit seiner Zustimmung psychiatriert werden. (T3)
  • 15 Os 82/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 15 Os 82/95
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0096477

Dokumentnummer

JJR_19581202_OGH0002_0090OS00151_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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