Norm
AO §1Rechtssatz
Es ist in jedem Falle ein Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit, wenn ein Ausgleich - gerichtlich oder außergerichtlich - angeboten wird. Verhältnis Zahlungsunfähigkeit - Zahlungsstockung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0051660Dokumentnummer
JJR_19581203_OGH0002_0050OB00360_5800000_001