Norm
ZPO §226 Abs1 VRechtssatz
Wird einem doppeldeutigen Vertragsausdruck folgend, ein doppeldeutiges Klagebegehren gestellt (auf Unterlassung des Betretens eines Grundes ohne vorherige "Vereinbarung", gemeint "Anmeldung") und die Unbestimmtheit dieses Begehrens in erster Instanz nicht beachtet, ist wenn das Berufungsgericht das Begehren gleichsam in ein Hauptbegehren (ohne vorherige Erlaubnis) und in ein Eventualbegehren (ohne vorherige Anmeldung) zerlegt oder als Plus und Minus behandelt, das (nichtberechtigte) Hauptbegehren (das Plus) abweist und dem (berechtigten) Eventualbegehren (Minus) stattgibt, weder die Beschwerde der klagenden Partei, die das Klagebegehren bloß im Sinne des (berechtigten) Eventualbegehrens verstanden haben will noch die Beschwerde der beklagten Partei, die das Klagebegehren lediglich im Sinne des (nicht berechtigten) Hauptbegehrens verstanden haben will, berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0037651Dokumentnummer
JJR_19581203_OGH0002_0060OB00271_5800000_001