RS OGH 1958/12/3 5Ob404/58, 2Ob526/80, 2Ob630/87, 3Ob76/97s, 9ObA46/03k, 3Ob82/08t, 7Ob118/08s, 6Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1958
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Norm

AO §19
AO §20

Rechtssatz

Macht der Gläubiger von der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit (§§ 19, 20 AO), während des Ausgleichsverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch, dann kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 404/58
    Entscheidungstext OGH 03.12.1958 5 Ob 404/58
    Veröff: SZ 31/149
  • 2 Ob 526/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 2 Ob 526/80
  • 2 Ob 630/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 2 Ob 630/87
    Beisatz: Die Aufrechnungsmöglichkeit als solche wird durch die Ausgleichsbestätigung nicht berührt. (T1)
    Veröff: EvBl 1989/8 S 23
  • 3 Ob 76/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 3 Ob 76/97s
    Auch
  • 9 ObA 46/03k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 46/03k
  • 3 Ob 82/08t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 82/08t
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Rechtsprechung und Lehre. Ablehnung gegenteiliger Literaturmeinungen. (T2)
  • 7 Ob 118/08s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 118/08s
    Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof schließt sich nunmehr unter Abgehen von der durch SZ 31/149 begründeten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051601) der mittlerweile überwiegenden Rechtsansicht an, dass Gläubiger von der ihnen durch das Gesetz in §§ 19, 20 KO und AO eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Gebrauch machen können, wenn sie während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben haben. Sie sind nicht auf die Quote beschränkt. Dies entspricht den §§ 19 Abs 1 KO und AO, denen sonst kaum Bedeutung zukäme. Die vom Gesetz gewollte Begünstigung des Aufrechnungsgläubigers ergibt sich bereits aus den §§ 19 KO und AO und trägt der oben dargelegten Sonderstellung des Aufrechnungsberechtigten Rechnung. (T3)
  • 6 Ob 179/14p
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 6 Ob 179/14p
    Verstärkter Senat; Beisatz: Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gemäß § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen. (T4)
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen, zum Teil gegenteiligen Rechtsprechung und der Literatur. (T5);
    Veröff: SZ 2015/135

Schlagworte

Bem: Vgl aber RS0033939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0051601

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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