Norm
AO §19Rechtssatz
Macht der Gläubiger von der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit (§§ 19, 20 AO), während des Ausgleichsverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch, dann kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Vgl aber RS0033939European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0051601Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018