RS OGH 1958/12/4 IIZR177/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1958
beobachten
merken

Norm

VersVG §151

Rechtssatz

Der Versicherungsschutz des bei einer Betriebshaftpflichtversicherung mitversicherten Betriebsangehörigen hängt davon ab, ob er bei der schadenstiftenden Handlung im Rahmen seiner Beschäftigung im Betrieb für diesen tätig geworden ist. Hierbei genügt es, daß er mit seinem Handeln dem Interesse des Betriebes dienen wollte.

Veröff: NJW 1959,243

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103679

Dokumentnummer

JJR_19581204_AUSL000_0020ZR00177_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten