Norm
VersVG §151Rechtssatz
Der Versicherungsschutz des bei einer Betriebshaftpflichtversicherung mitversicherten Betriebsangehörigen hängt davon ab, ob er bei der schadenstiftenden Handlung im Rahmen seiner Beschäftigung im Betrieb für diesen tätig geworden ist. Hierbei genügt es, daß er mit seinem Handeln dem Interesse des Betriebes dienen wollte.
Veröff: NJW 1959,243
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103679Dokumentnummer
JJR_19581204_AUSL000_0020ZR00177_5700000_001