Norm
AO §23 Z1Rechtssatz
Die Ausfuhrhändlervergütung nach § 16 Abs1 UStG und die Ausfuhrvergütung nach § 16 Abs 2 UStG (sogenannte "Umsatzsteuerrückvergütung") stellen lediglich Prämien für den Warenexport dar, die vom Gesetzgeber ebensogut in einer anderen Form hätten festgesetzt werden können. Der Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Vergütungen dieser Art gehört daher nicht zu den bevorrechteten Forderungen des § 52 KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0051885Dokumentnummer
JJR_19581210_OGH0002_0050OB00422_5800000_001