Norm
ABGB §171 Abs1 dRechtssatz
Revision mit dem Ziel der Herabsetzung des zugesprochenen Unterhaltes nach § 171 Abs 1 ABGB nicht zulässig, wegen
a) unrichtiger Berechnung des Unterhaltes (nach Einkommen und Vermögen des verstorbenen Vaters),
b) kleinerer Bedürfnisse des klagenden Kindes,
c) Nichtberücksichtigung der Kinderbeihilfe der Mutter,
d) Nichtberücksichtigung verschiedener Nachlaßschmälerungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0048541Dokumentnummer
JJR_19581210_OGH0002_0060OB00322_5800000_001