Norm
AnfO §2Rechtssatz
Der Umstand, daß sich der Schuldner mit der Schaffung eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels einverstanden erklärt hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer Kollusion, die der Anfechtungsgegner dem Gläubiger im Anfechtungsprozeß mit Erfolg entgegenhalten könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0050712Dokumentnummer
JJR_19581210_OGH0002_0020OB00151_5800000_002