Norm
JWG §28Rechtssatz
Verwahrlosung - als Voraussetzung für die Anordnung der Erziehungsaufsicht - ist schon dann vorhanden, wenn der Minderjährige hinter dem unter Berücksichtigung der Altersstufe, der Lebensverhältnisse und einer entsprechenden Erziehungstätigkeit gewöhnlich erreichbaren Zustand der positiven Entwicklungsmöglichkeiten zurückgeblieben ist und dieses Zurückbleiben durch eine fehlende oder unzulängliche Erziehung verursacht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0063025Dokumentnummer
JJR_19581210_OGH0002_0050OB00439_5800000_001