Norm
AO §20Rechtssatz
Ein Kaufvertrag, bei dem ein Teil den Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt, der andere Teil das Eigentum noch nicht übertragen, sondern sich dasselbe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hat, ist ein Vertrag, der von beiden Seiten noch nicht völlig erfüllt ist. Die gegenseitigen Forderungen aus dem Kaufvertrag werden nicht durch die nachfolgende Ausgleichseröffnung berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0051620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017