Norm
VersVG §12Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs 1 VersVG ist für den Beginn der Verjährung der Schluß des Jahres maßgebend, in welchem die Leistung verlangt werden kann, dh in welchem sie fällig wurde; das besagt weder, daß der beschädigte Wagen bereits repariert noch daß die Reparaturkosten bereits bezahlt sein mußten. Die Fälligkeit bestimmt sich teilweise nach § 11 VersVG. Es handelt sich nur darum, daß dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Ermittlung des Umfanges und der Höhe des Schadens gegeben ist und daß seitens des Versicherers die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Versicherungsleistungen nötigen Erhebungen abgeschlossen sind (hiezu Bruck-Möller, Kommentar zum VersVG, 8.Auflage, S 259, Anmerkung 12 und 13, Prölß, VersVG, 10.Auflage, Anmerkung 3 zu § 11, Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 1952, S 183, E. des BGH vom 20.01.1955, II ZR 108/54 = MDR 1955,221).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0080018Dokumentnummer
JJR_19581212_OGH0002_0030OB00465_5800000_001