Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Nur eine Dienstunfähigkeit, die voraussichtlich längere Zeit anzudauern droht, bildet einen wichtigen Austrittsgrund gemäß § 26 Z 1 AngG. Es ist jedoch rechtlich gleichgültig, wie sich der Gesundheitszustand des Ausgetretenen nach erfolgt Auflösungserklärung weiter entwickelt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Erkrankung, Krankheit, Beeinträchtigung, Bedrohung, Gefahr, Gefährdung, Ende, Beendigung, Dauerzustand, Unfähigkeit, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028738Dokumentnummer
JJR_19581216_OGH0002_0040OB00103_5800000_002