RS OGH 1958/12/16 4Ob103/58

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Veröffentlicht am 16.12.1958
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Norm

AngG §26 Z1 III1a

Rechtssatz

Nur eine Dienstunfähigkeit, die voraussichtlich längere Zeit anzudauern droht, bildet einen wichtigen Austrittsgrund gemäß § 26 Z 1 AngG. Es ist jedoch rechtlich gleichgültig, wie sich der Gesundheitszustand des Ausgetretenen nach erfolgt Auflösungserklärung weiter entwickelt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/58
    Entscheidungstext OGH 16.12.1958 4 Ob 103/58
    Veröff: SozM IA/d,361

Schlagworte

SW: Erkrankung, Krankheit, Beeinträchtigung, Bedrohung, Gefahr, Gefährdung, Ende, Beendigung, Dauerzustand, Unfähigkeit, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028738

Dokumentnummer

JJR_19581216_OGH0002_0040OB00103_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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