Norm
ArbGerG §5Rechtssatz
Zur Auslegung des Judikates 61: Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit der Beschluß des Arbeitsgerichtes auf Zurückweisung der Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wird, ist ein Revisionsrekurs unzulässig. Insoweit aber das Rekursgericht dem Erstgericht auch aufgetragen hat, über die Klage sachlich zu entscheiden, ist der Revisionsrekurs zulässig und begründet, weil hiedurch der Möglichkeit einer neuen Überprüfung der Zuständigkeit auf Grund einer Unzuständigkeitseinrede des Beklagten vorgegriffen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039189Dokumentnummer
JJR_19581216_OGH0002_0040OB00125_5800000_001